15.05.2018
BGH-Urteil vom 15.05.2018:
Dash-Cam als Beweismittel zugelassen - Ein Segen für alle Busbetriebe
Dittmeier begrüßt BGH-Urteil über die Zulässigkeit der Verwertung von Unfallvideos als Beweismittel
- Das brandaktuelle BGH-Urteil vom 15.05.2018 hat mit überzeugender Argumentation die Zulässigkeit der Verwertung von Unfallvideos zugelassen.
- Das permanente Aufzeichnen des Straßenverkehrs bleibt nach wie vor unzulässig und kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
- Diese Unzulässigkeit führe aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen.
- Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.
Mit dem SiDi-Recorder von Dittmeier ist die Verwertung aufgrund der anlassbezogenen Aufnahme noch unproblematischer.
Der zu entscheidende Einzelfall
In dem verhandelten Fall war strittig, wer den Unfall verursacht hatte. Der Hergang: Zwei Fahrzeuge waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegerspuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision wurden von einer im Fahrzeug des Klägers installierten Dashcam aufgenommen. Die Vorinstanzen hatten die Dashcam-Aufnahmen nicht als Beweismittel zugelassen, weil eine nicht anlassbezogene, ständige Aufnahme des Verkehrsgeschehens gegen das Datenschutzgesetz verstoße.
Fazit des BGH-Urteils
Der BGH gab dem Kläger mit der installierten Dash-Cam recht. Für den BGH überwiege das Interessedes Klägers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners. Der BGH bejahte zwar, dass permanente anlasslose Aufnahmen datenschutzrechtlich nicht zulässig seien – Armaturenbrett-Kameras, deren Speicher in kurzen Abständen überschrieben werden und die nur bei Unfällen aufgrund der sensorgesteuerten anlassbedingten Aufnahme erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges eine permanente Speicherung veranlassen, seien technisch möglich und zur Beweissicherung ausreichend. Genau diese Forderung des BGH erfüllt übrigens der SiDi-Recorder von Dittmeier seit 7 Jahren!
Weitere Ausführungen des BGH
Die im konkreten Fall vorgelegte Videoaufzeichnung sei, so der BGH, nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei permanenter Aufzeichnung unzulässig. Sie verstoße gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt sei und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden könne.
Jedoch verbiete ein Datenschutz-Verstoß nicht die Verwertung im Zivilprozess, da Datenschutzgesetze »nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen«. Das Gericht teilt mit: »Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.«
Daraus ist zu folgern, dass die Verwertbarkeit von Videos mit einer permanent aufnehmenden Dash-Cam zwar wahrscheinlich, aber nicht absolut rechtssicher ist. Mit der Verwendung des SiDi-Recorders bestehen diese Bedenken hinsichtlich einer anlassbezogenen Aufzeichnung nicht.
Was bedeutet das Urteil für Busunternehmen?
Dieses Urteil verbessert die Position für Busbetriebe, die eine Dash-Cam einsetzen ganz erheblich.
Busfahrer sind nämlich die Leidtragenden, wenn ein Unfall unklar ist und Aussage gegen Aussage steht. Denn meist ist der Bus das größere Fahrzeug gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern (PKW, Lieferwagen, Radfahrer, Fußgänger). Aufgrund der Gefährdungshaftung, also der „höheren Betriebsgefahr“, gehen unklare Unfälle daher meist zu Lasten des Busfahrers aus. Ohne den entlastenden Beweis bleibt der Versicherung meist gar nichts anderes übrig, als die Ansprüche des Unfallgegners zu bezahlen.
Detlev Klug - Leiter der Dittmeier-Schadenabteilung - zu diesem Thema:
Seit vielen Jahren empfehle ich allen Busunternehmen zur anlassbezogenen Videoaufzeichnung. Im Fazit wird sich das positiv für Omnibusunternehmen auswirken, da sich die Beweislage insbesondere im Rahmen der Gefährdungshaftung verbessern wird. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Verkehrszunahme vor allem in Innenstädten, den besonderen Unfallumständen und der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt. Hier kann die Verwendung des SiDi-Recorders als technische Maßnahme zu besseren prozessualen Ergebnissen führen. Im Ergebnis können dann die Schadenkosten durch die Versicherer deutlich reduziert werden.“