Reisebusfahrer-Absicherung
Auslandskrankenversicherung Plus - Die Absicherung der Fürsorgepflicht des Busunternehmers für seine Reisebusfahrer
Busunternehmer, die ihre Busfahrer und Mitarbeiter beruflich ins Ausland entsenden, haben nach § 17 Sozialgesetzbuch V eine Fürsorgepflicht.
Benötigt ein Arbeitnehmer im Ausland medizinische Behandlung, muss der Arbeitgeber für die Kosten aufkommen, die dem Arbeitnehmer nicht von seiner gesetzlichen Kasse gezahlt werden.
Jeder Reisebusfahrer ist heute in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Dieser Versicherungsschutz ist jedoch speziell auf die deutschen Verhältnisse ausgerichtet und bietet nicht immer den notwendigen Schutz im Ausland.
Das gilt selbst für Länder, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen. Deshalb haben Sie als Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran, dass Ihre Mitarbeiter bei Erkrankung oder Unfall im Ausland möglichst schnell genesen. Eine wichtige Voraussetzung dafür sind die bestmögliche ärztliche Betreuung und Pflege. Damit sind häufig für Sie nicht kalkulierbare Kosten verbunden. Unabhängig vom individuellen Leistungsumfang der persönlichen Krankenversicherung ist deshalb für alle ins Ausland reisenden Mitarbeiter eine einheitliche Regelung sinnvoll. Für entsandte Mitarbeiter wie Reisebusfahrer sieht das SGB V (§ 17) eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers vor.
Das bietet die
Auslandsreisekrankenversicherung Plus
Optimale Sicherheit für Ihre Reisebusfahrer im Ausland
Übernahme der Heilbehandlungskosten im Ausland
- ambul. Behandlung durch einen Arzt
- Heilmaßnahmen und Arzneimittel, die ärztlich verordnet wurden
- stationäre Behandlung im Krankenhaus
- medizinisch notwendiger Krankentransport zur stationären Behandlung
Assistance-Leistungen
- 24-Stunden-Notrufzentrale
Tel +49 (0)931 27 95-255 - Kostenübernahme und Organisation für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport zum Wohnort
- Kostenübernahme und Organisation
einer Bestattung oder Überführung
Leistung bei Fahrerausfall
Ersatz der nachgewiesenen Kosten für die Hinreise eines Ersatzfahrers bis zu max. 1.000,- €, sofern der versicherte Busfahrer während der Busreise krankheitsbedingt oder unfallbedingt nicht mehr dazu in der Lage ist, den Bus zu fahren. Die Fahruntüchtigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und muss länger als 48 Stunden bestehen.
Leistung bei Unfall-Tod
Stirbt ein Reisebusfahrer während der Auslandsreise durch einen Unfall vor Erreichung des 70. Lebensjahres, leistet die Versicherung an die Angehörigen eine Einmalzahlung von 20.000,- €.
Leistung bei Tod durch Herzinfarkt
oder Schlaganfall
Stirbt ein Reisebusfahrer während der Auslandsreise durch Herzinfarkt oder Schlaganfall vor Erreichung des 70. Lebensjahres, leistet die Versicherung an die Angehörigen eine Einmalzahlung von 20.000,- €.
Mitversicherung von Familienangehörigen
Für einen Zusatzbeitrag von pauschal 9,50 € können Sie auf Wunsch den Ehepartner und alle minderjährigen Kinder des Busfahrers mitversichern. Die Versicherung gilt auch, wenn die Familienangehörigen alleine reisen. Ihr Busfahrer wird sich über diese Zusatzversicherung sicherlich freuen.
Weitere Beschäftigte Ihres Unternehmens mit Auslandseinsatz (z. B. Reiseleiter) können ebenfalls alleine (für 29,50 €/Jahr) oder als Familie (pauschal + 9,50 €) versichert werden. Versicherungsumfang wäre die reine Auslandsreisekrankenversicherung.
Zusammengefasst
Der Arbeitgeber kommt mit der Auslandsreisekrankenversicherung Plus
seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht und seiner
sozialen Verantwortung gegenüber seinen Mitarbeitern optimal nach.
Vertragsbetreuung
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